Tuning durch Leichtmetallfelgen, Spoiler, Sonderlenkrad – egal wie Sie Ihr Fahrzeug umbauen möchten, unsere Gutachter prüfen, ob der Einbau oder Anbau ordnungsgemäß ist, und tragen diesen ein.
Informieren Sie sich bereits vorab, welche Gutachten und Unterlagen Sie für den An- oder Einbau benötigen. Denn falls das verwendete Bauteil nicht für Ihren Fahrzeugtyp zugelassen ist, kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Deshalb gehört zum Lieferumfang der Bauteile eine der folgenden Teilegenehmigungen bzw. Prüfzeugnisse:
- Teilegutachten (TGA)
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE)
- Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
- EG-Genehmigung oder ECE-Genehmigung
- Nachträge oder Auszüge aus der Fahrzeuggenehmigung
Neben Hinweisen zum Einbau enthält das Prüfzeugnis ggf. Beschränkungen und Auflagen, aus denen hervorgeht, für welchen Fahrzeugtyp das Bauteil bestimmt ist und ob eine Änderungsabnahme erfolgen muss. Ist das Bauteil für Ihren Fahrzeugtyp nicht zugelassen oder möchten Sie mehrere Bauteile kombinieren, benötigen Sie eine Einzelabnahme nach §19.2 StVZO.
Was muss ich mitbringen?Bitte bringen Sie zur Vorführung nach dem Umbau das geänderte Fahrzeug sowie folgende Unterlagen mit:
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Alle Papiere, die mit den Änderungsteilen mitgeliefert wurden
Ist der Ein- oder Anbau ordnungsgemäß, erhalten Sie von uns eine Anbaubescheinigung. Legen Sie diese am besten zu Ihren Fahrzeugpapieren. Ihre Fahrzeugpapiere müssen nicht geändert werden.
Änderungsabnahmen nach §19 (3) StVZO
Technische Änderungen wie z.B. Sonderräder, Sonderfahrwerk, Distanzscheiben, Spoiler, Leistungsänderungen etc. erfordern in den meisten Fällen eine Änderungsabnahme durch den Prüfingenieur.
Dieser überprüft die Einhaltung der im Teilegutachten oder der bedingten ABE genannten Auflagen.
Wenn Sie das entsprechende Teilegutachten oder ABE nicht mehr haben: kein Problem!
Wir haben Zugriff auf sämtliche Datenbanken, in denen zahlreiche Typgenehmigungen, Teilegutachten und allgemeine Betriebserlaubnisse hinterlegt sind.
Man darf jedoch nicht unerwähnt lassen, dass im Falle mehrerer technischen Änderungen, die sich gegenseitig beeinflussen können, eine Einzelabnahme gemäß §19(2) StVZO i.V.m. §21 StVZO erforderlich sein kann.
Einzelabnahmen nach §19(2) StVZO i.V.m. §21 StVZO
Bei technischen Änderungen durch Fahrzeugteile, die laut Teilegutachten oder ABE für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (Verwendungsbereich nicht eingehalten) muss der Gutachter im Einzelfall entscheiden, ob der Umbau genehmigungsfähig ist und erstellt ein Gutachten bzw. Antrag für die Erteilung einer Einzelgenehmigung durch die Bündelungsbehörde (Genehmigungsbehörde).